Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234o#abs-1 (1) Pensionskassen stellen dem Versorgungsanwärter mindestens alle zwölf Monate die für ihn wesentlichen Informationen über den Stand seines Versorgungsverhältnisses zur Verfügung. Die Informationen werden in knapper, präziser Form zusammengestellt und die Überschrift „Renteninformation“ vorangestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234o#abs-2 (2) Die Renteninformation muss den Besonderheiten der gesetzlichen Altersversorgungssysteme und dem Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht Rechnung tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234o#abs-3 (3) Die Pensionskasse hat in die Renteninformation eine Projektion der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufzunehmen. Sie muss in deutlicher Form darauf hinweisen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234o#abs-4 (4) Enthält die Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen der vorherigen Renteninformation, werden diese deutlich kenntlich gemacht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234o#abs-5 (5) Darüber, in welcher Form die Altersversorgungsleistungen bezogen werden können, informiert die Pensionskasse den Versorgungsanwärter rechtzeitig vor Erreichen des Termins, ab dem voraussichtlich Altersversorgungsleistungen bezogen werden. Sie hat die Informationen auch auf Anfrage des Versorgungsanwärters mitzuteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 234o VAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 13.03.2024 – 10 AZR 117/23Auskunftsanspruch - Sozialkassensystem - Kosten - Öffentlichkeitsarbeit - Maler- und LackiererhandwerkZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 234o eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.